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Gerade im Recht der Informationstechnologien besteht eine große Gefahr der Konfrontation mit bestehenden Marken. Das Markengesetz bietet wirkungsvolle Möglichkeiten zur Vorgehensweise gegen Verletzer von Markenrechten, wie beispielsweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Für jeden Unternehmer ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, möglichst frühzeitig sein Produkt oder seine Dienstleistung zur Marke anzumelden.
Um jedoch der Gefahr zu begegnen, dass die eigene Marke gegen fremde Rechte verstößt und ohne Kostenerstattung wieder vom Markenamt gelöscht wird, sollte zuvor eine gründliche Markenrecherche durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Unternehmer auch schon vorher durch Lektüre der nachfolgenden Inhalte die Grundsätze des Markenrechts erlernen, um so schon bei der Namensfindung mögliche Gefahren zu berücksichtigen.
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Das Markengesetz schützt grundsätzlich drei Inhalte: die Marke, die geschäftliche Bezeichnung sowie die geographische Herkunftsangabe.
Als Marke geschützt werden können alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierunter fallen Wortmarken (Persiel, Siemens, BMW) - auch Zahlenmarken (4711) -, Bildmarken (Teekanne, Muschel), Farbmarken (Farbkombination gelb/schwarz), Formmarken (Flaschenform Odol, Figuren auf Autokühlern), Hörmarken (Radio-Jingles), Geruchsmarken (duftende Taschentücher), Geschmacksmarken (Geschmack eines Lippenstiftes) und Tastmarken (Markengestaltung für Blinde).
Die geschäftliche Bezeichnung ist Oberbegriff für Unternehmenskennzeichen (Hotel Schwarzer Adler, Rheinchemie, Microsoft), Werktitel (PowerPoint, TV-Spielfim) und Geschäftsabzeichen (Symbole, Bilder, Farben).
Geographische Herkunftsangaben sind schließlich Angaben über einen bestimmten Herstellungsort (Champagner, Scotch Whisky, Lübecker Marzipan).
Um eine Marke eintragen zu lassen, müssen drei Eigenschaften vorliegen, die vom Markenamt geprüft werden (Markenfähigkeit). Die Marken muss selbständig, einheitlich und abstrakt unterscheidungskräftig sein.
Unter Selbständigkeit versteht man, dass die Marke im Verkehrsleben Bedeutung haben kann, ohne dass der Unternehmer dem Kunden bekannt zu sein bräuchte.
Einheitlichkeit liegt vor, wenn die Marke mit einem Blick überschaubar ist und einen geschlossenen Gesamteindruck vermittelt. Dies fehlt beispielsweise bei einem Text, der aus einer Vielzahl von Sätzen besteht.
Abstrakte Unterscheidungskraft erlangt eine Marke, wenn sie sich von Waren oder Dienstleistungen anderer Betriebe unterscheidet. Dies ist zu verneinen bei Verwendung von beispielsweise Begriffen wie international, Euro, med, dent oder extra.
Eine Marke kann auf drei verschiedene Wege Schutzwirkung erlangen: durch Eintragung im Markenregister, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung sowie durch notorische Bekanntheit.
Kommt es zur Eintragung der Marke im Markenregister, so besteht allein durch diesen Akt Rechtsschutz nach dem Markengesetz.
Auch ohne Eintragung ins Markenregister kann eine Marke geschützt sein, soweit eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt und sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Hier hängt es also von der Bekanntheit der verwendeten Marke ab. Ist sie bei der Zielgruppe bereits zu 50% bekannt, so darf eine Verkehrsgeltung i.d.R. angenommen werden.
Wird eine Marke weder eingetragen, noch im geschäftlichen Verkehr benutzt, so besteht Markenschutz nur dann, wenn sie bereits eine Notorische Bekanntheit (Allgemeingeltung, über 80%) erworben hat (Siemens).
Das Markenamt trägt eine Marke erst dann in das Markenregister ein, wenn diese zuvor auf Markenfähigkeit, Unvereinbarkeit mit notorischen Marken und absolute Schutzhindernisse überprüft wurde.
Absolute Schutzhindernisse sind
1. fehlende grafische Darstellbarkeit (Hörmarken anhand von Noten)
2. fehlende konkrete Unterscheidungskraft
Ausnahme: Verkehrsdurchsetzung von mind. 50% im Bundesgebiet
3. beschreibende Angaben
Ausnahme: Verkehrsdurchsetzung von mind. 50% im Bundesgebiet
4. übliche Bezeichnungen (Sirup, Wodka, Sekt, Creme)
5. täuschende Bezeichnungen (Kuhkopf für Margarine)
6. Verstoß gegen gute Sitten (Wortmarke „Schenkelspreizer“)
7. Hoheitsbezeichnungen (Staatsflaggen, Hoheitszeichen)
8. amtliche Prüf- oder Gewährzeichen (Eichstempel)
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Laut Gesetz ist die Eintragung von Marken ausgeschlossen, wenn ihnen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gemäß dem Wortlaut ist hier von einem großzügigen Maßstab auszugehen.
Wortmarken sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sie
1. Bezeichnungen enthalten, deren Begriffsinhalt für die betreffenden
Waren eine im Vordergrund stehende Produktbeschreibung enthält
(Schuhe, hautaktiv für Körperpflegemittel)
2. gebräuchliche Worte der Alltagssprache (auch Fremdsprachen)
enthalten (Firma, Gesellschaft, Kaufmann, Drogist, Kredit)
3. Slogans enthalten, die lediglich beschreibende Angaben oder
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art darstellen („Bier
muss billig sein“, „Die Qualität macht´s“, „Leistung ohne Hast“;
eintragungsfähig dagegen „Made in Pradise“, "Something Special in
the Air“, „Mit Uns kommen Sie weiter“, "Anwalt´s Liebling"
Bildmarken sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sie
1. einfache geometrische Formen enthalten (Kreis, Dreieck, Quadrat,
Punkt)
2. naturgetreue Wiedergaben von Erzeugnissen oder Produkt-
verpackungen enthalten, die – ohne jegliche individualisierbaren Bezug
auf ein bestimmtes Unternehmen – lediglich Art und Gattung derartiger
Produkte darstellen (Turnschuh, Autofelge, CD-Hülle)
Marken sind nicht eintragungsfähig, wenn sie lediglich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung dienen. Hierzu gehören Beschreibungen über die
1. Art (gefriergetrocknet, vakuumverpackt, Fleur für kosmetische
Inhaltsstoffe)
2. Beschaffenheit (Edelschliff für Messen, Luxus de Lux, Make up für
Kosmetika, forte extra, plus, liquide, retard, Depot für Pharma-
produkte, Cotton-Line für Texilien)
3. Menge (Liter, Kilogramm, Pfund, Meter, Watt)
4. Bestimmung (Für´s Herz, Hustenheil für Pharmaproduke, Skipper für
Boote, Traithlon für Sportartikel)
5. Wert (Hochwertig, billig, preiswert)
6. geografische Herkunft (Broadway, Donau, Schwarzwald, Argentina,
Asia; eintragbar sind dagegen Südpol, Arctic, Olymp oder Montblanc,
da hier die geographische Herkunft nicht ernsthaft als Ort der
Herstellung angesehen werden kann)
7. Zeit der Herstellung (Herbst, sonniger September für Wein)
Der Antrag auf Eintragung einer Marke kann durch Privatpersonen ausgefüllt und an das Markenamt in München verschickt werden. Die Anmeldung für wenigstens drei Klassen kostet EUR 300,-. Das Antragsformular kann aus dem Internet heruntergeladen werden (www.DPMA.de). Vor der Anmeldung sollte jedoch dringend eine Markenrecherche durchgeführt werden, um ähnliche Marken ausfindig zu machen.
Das Markenamt prüft die Anmeldung daraufhin auf Eintragungserfordernisse. Liegt ein Verstoß vor, so wird der Antrag nach einer Anhörung zurückgewiesen. Die Anmeldekosten sind dann bereits verbraucht und werden nicht zurückerstattet.
Liegen absolute Schutzhindernisse nicht vor, so wird die Marke im Markenregister eingetragen. Dies erfolgt bei normalen Anträgen etwa drei Monate nach der Anmeldung (Ausnahme: beschleunigtes Verfahren). Anschließend wird die Neueintragung im Amtsblatt veröffentlicht, das von vielen Markeninhabern persönlich oder aber durch Markenschutzdienste gelesen wird. Fühlt sich ein Markeninhaber in seinen Rechten verletzt, so wird dieser – kostenpflichtig – Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke einlegen. Das Widerspruchsverfahren beginnt. Der Inhaber der älteren Marke kann aber auch bereits jetzt einen Anwalt mit der Fertigung einer Abmahnung beauftragen, da bereits durch die Eintragung eine Verletzung von Markenrechten vorliegt, die zu einer Schadensersatzpflicht nach § 14 MarkenG führt. Die zu erstattenden Kosten der Anwälte liegen regelmäßig bei ca. EUR 1.500,-.
Wird auf Widerspruch des Inhabers der älteren Marke die neue Marke gelöscht, so kann der Inhaber der neuen Marke gegen diese Entscheidung die Beschwerde beim Patentgericht oder später Bundesgerichtshof einlegen.
Abmahnungen im wirtschaftlichen Bereich - insbesondere aufgrund von Verhaltensweisen im Internet - haben in vielen Fällen ihre Ursache in der Verletzung von Markenrechten. Während das Markenamt bei der Eintragung der Marke die absoluten Schutzhindernisse überprüft, wird die regelmäßige Überprüfung der relativen Schutzhindernisse dem Markeninhaber überlassen. Diese sind
1. Schutz der Identität fremder Marken
Ist die neue Marke mit der älteren Marke identisch und auch in derselben Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen, so verstößt der Inhaber der neueren Marke gegen das Markengesetz und hat seine löschen zu lassen (Beispiel: Pinimenthol als alte Marke in Klasse Pharmaprodukte, Pinimenthol als neue Marke in Klasse Pharmaprodukte)
2. Schutz vor Verwechslungsgefahr
Zu löschen ist die neue Marke auch, wenn mit der älteren Marke die Gefahr einer Verwechslung besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass 1.) die neue Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich ist (Pinimenthal), 2.) die neue Marke in derselben oder ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen ist (Klasse für Pflegeprodukte) und dass 3.) für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
3. Schutz vor Verwässerungsgefahr
Schließlich sind auch neue Marken zu löschen, wenn eine Gefahr der Verwässerung für eine ältere bekannte Marke besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass 1.) die neue Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich ist (Pinimenthal), 2.) die neue Marke in einer anderen, nicht ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen ist (Klasse für Sportartikel), 3.) die ältere Marke im Inland bekannt ist, 4.) die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigten würde und 5.) die Verwässerung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgen würde.
Verwechslungsgefahr liegt vor, denn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffende Ware oder Dienstleistung aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Sie schließt auch die Gefahr ein, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, so dass konkrete Verwechslungen nicht eintreten müssen. Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Es besteht eine sogenannte Wechselwirkung zwischen Ähnlichkeit der Marken, Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken.
Ähnlichkeit von Marken
Probleme bei einer Markenähnlichkeit stellen häufig Wortmarken dar. Wortmarken können grundsätzlich in drei Richtungen wirken:
1.) durch den Klang (Eau Dol/Odol, Wit/Wipp, Arnaud/Arno)
2.) durch das Bild (ähnliches Schriftbild: Mentor/Meteor, Priamus/Primus)
3.) durch den Sinn (Du/Ich, Mövenpick/Mövennest, Playboy/Playmen).
Ähnlichkeit von Klassen
Hierbei sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhalten zwischen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, wie Bekanntheit, Art, Verwendungszweck und Nutzung (Butter – Margarine, Kaffee – Tee, Wein – Weinbrand, Körperpflegemittel – dermatologische Spezialerzeugnisse, Tennisschläger – Badmintonschläger)
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Hohe Kennzeichnungskraft haben starke Marken, wie etwa Aral, Persil, Odol oder Coca-Cola. Hier muss ein großer Abstand gehalten werden zu neuen Marken, so dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke leichter zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen wird, als bei einer unbekannten älteren Marke. Verwechslungsgefahr besteht daher beispielsweise bereits bei Hoe mit dem starken Zeichen Hoechst, Vineta mit Nivea, Nista mit Nirosta, Oet mit Oetker, Kombi-Cola mit Coca-Cola, Löscafé mit Nescafé. Im Gegenzug besteht keine Verwechslungsgefahr bei Germax und Germasol, Softi und Safta sowie Schlafmond und Schlafwohl.
Bekannte Marken genießen erweiterten Schutz. Sie wirken über den Ähnlichkeitsbereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen hinaus, strahlen also auf andere Branchen aus. Das bedeutet, dass eine Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen entbehrlich ist, soweit die ältere Marke bereits den Status der Allgemeingeltung besitzt. Möchte also jemand die Marke "Jack Daniels" in der Warenklasse Sportartikel anmelden, so besteht zwar im eigentlichen Sinne keine Verwechslungsgefahr, jedoch die Gefahr einer Verwässerung der guten älteren Marke, so dass ein relatives Schutzhindernis vorliegt.
Der Begriff der bekannten Marke erfordert regelmäßig einen bundesweiten Bekanntheitsgrad von über 80%. Als bekannte Marken werden etwas Mercedes, Adidas, McDonald´s oder der Slogan „Pack den Tiger in den Tank“ angesehen. Auch Lufthansa, BMW, Nivea, Coca-Cola oder Bayer sind bekannte Marken. Zu berücksichtigen sind hierbei Alter der Marke, Intensität der Werbung, Marktanteil sowie der Ruf der älteren Marke.
Bei diesem Merkmal geht es im eigentlichen um eine Ausbeutung des guten Rufs der älteren Marke. Obwohl bei der neuen Marke der Bekanntheitsgrad nicht an den der älteren Marke heranreicht, werden Gütevorstellungen auf den Schmarotzer übertragen. So ist beispielsweise die Verwendung der Marke „Dimple“ für eine neue Herrenserie als Verstoß gegen die Markenrechte der Whisky-Marke Dimple zu werten.
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